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Gesetzliche Vorschriften

Gesetzliche Vorschriften

– Gesetzliche Vorgaben –

Auszug der Gesetze und Verordnungen als Grundlagen elektrischer Betriebssicherheitsprüfungen.

Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.

Grundpflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

In §3 findet sich die Organisationsverantwortung des Arbeitgebers wieder, §5 beinhaltet die Grundlage für die Pflicht zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Und §6 regelt die Pflicht zur Dokumentation seiner Gefährdungsbeurteilung, seiner ergriffenen Maßnahmen und sämtlicher Unfälle.

ArbSchG

Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV) regelt im Sinne des Arbeitsschutzes die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie an den Schutz anderer Personen („Dritter“) im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist.

Grundbausteine sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.

§3 (6) regelt: Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen…

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.

Vielen Arbeitgebern ist nicht bewusst, dass auch jedes „neu“ in Gebrauch befindliche Arbeitsmittel vorab geprüft werden muss. § 14 (1) der BetrSichV sagt dazu: Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen

Letztlich unverzichtbar ist die wie in § 16 beschriebene „Wiederkehrende Prüfung“ und in § 17 die Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen.

BetrSichV

Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS

Die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für

  • die Bereitstellung der Arbeitsmittel,
  • die Benutzung von Arbeitsmitteln und
  • den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen

wieder. Die technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.

Besonders wichtig ist die 1000er Reihe der TRBS, die folgendes beinhaltet

TRBS 1111
Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

TRBS 1201
Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

TRBS 1203
Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen