BetrSichV

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Betriebssicherheits­verordnung (BetrSichV)

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von

Arbeitsmitteln regelt im Sinne des Arbeitsschutzes die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie an den Schutz anderer Personen („Dritter“) im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist. Grundbausteine sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt zudem die Arbeitssicherheit mit folgenden Elementen:

  • Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
  • Einheitlicher Standard für Technik
  • Bewertung für den Betrieb von sicherheitstechnischen und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb zur Ermittlung von Prüffristen
  • Schutzkonzept des Arbeitgebers sowie regelmäßige Prüfungen von Arbeitsmitteln
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Arbeitsschutz

Was sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebs­sicherheits­verordnung?

Im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) versteht man unter Arbeitsmitteln alle Maschinen, Geräte, Anlagen, Werkzeuge oder Einrichtungen, die bei der Arbeit verwendet werden. Diese müssen so gestaltet und genutzt werden, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird.

Die BetrSichV legt fest, dass Arbeitgeber dafür verantwortlich sind, die Arbeitsmittel sicher bereitzustellen und die erforderlichen Schutzvorkehrungen zu treffen, um Arbeitsunfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Dazu gehören unter anderem:

  • Maschinen: Zum Beispiel Produktionsmaschinen, Pressen, Fördersysteme oder Baumaschinen.
  • Geräte: Werkzeuge wie Bohrmaschinen, Handgeräte oder elektrotechnische Geräte, die in der Arbeit verwendet werden.
  • Anlagen: Technische Einrichtungen wie Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen oder auch Druckluftanlagen.
  • Werkzeuge: Handwerkzeuge, aber auch elektronische oder mechanische Hilfsmittel.
  • Fahrzeuge: Zum Beispiel Gabelstapler oder Nutzfahrzeuge, die für den Transport von Gütern oder Personen verwendet werden.

Die BetrSichV stellt sicher, dass Arbeitsmittel regelmäßig auf ihre Sicherheit überprüft werden und bei Bedarf gewartet, instandgesetzt oder ersetzt werden. Zudem müssen bei der Auswahl und Nutzung von Arbeitsmitteln die Gefährdungen für die Mitarbeiter ermittelt und entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden (z.B. Schutzvorrichtungen an Maschinen, Sicherheitsabstände oder Schulungen für den richtigen Umgang mit den Geräten).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV alle Geräte und Anlagen sind, die zur Durchführung von Arbeitstätigkeiten eingesetzt werden, wobei der Schwerpunkt auf der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegt.

Dies gilt im Übrigen auch für Arbeitsmittel, bei denen eine CE-Kennzeichnung vorliegt. Diese sind nicht von der Pflicht zur Prüfung befreit.

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Welche Konsequenzen drohen, wenn die Betriebs­sicherheits­verordnung nicht eingehalten wird?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten im Umgang mit Arbeitsmitteln, Anlagen und gefährlichen Stoffen. Wenn diese Verordnung nicht eingehalten wird, können verschiedene Konsequenzen drohen:

01

Bußgelder und Strafen

Bei Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung kann das zuständige Amt (z. B. Gewerbeaufsichtsamt) Bußgelder von bis zu 25.000,00 EUR verhängen. In schwerwiegenden Fällen sind auch strafrechtliche Konsequenzen möglich, wenn durch Missachtung der Verordnung Gefährdungen für Leben und Gesundheit entstehen.

02

Haftung für Unfälle

Kommt es zu einem Unfall oder einer Gesundheitsgefährdung aufgrund unzureichender Sicherheitsvorkehrungen oder nicht korrekt durchgeführter Prüfungen, kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden. Dies betrifft sowohl zivilrechtliche Schadensersatzansprüche als auch mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit.

03

Schaden am Unternehmen

Wenn Unfälle aufgrund von Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung auftreten, kann das Unternehmen einen erheblichen Imageschaden erleiden. Vertrauensverlust bei Kunden und Geschäftspartnern sowie mögliche wirtschaftliche Einbußen sind mögliche Folgen.

04

Versicherungsprobleme

Wenn Unfälle aufgrund von Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung auftreten, kann das Unternehmen einen erheblichen Imageschaden erleiden. Vertrauensverlust bei Kunden und Geschäftspartnern sowie mögliche wirtschaftliche Einbußen sind mögliche Folgen.

05

Betriebsstilllegung

In extremen Fällen, in denen schwere Sicherheitsmängel vorliegen, könnte das Unternehmen aufgefordert werden, den Betrieb temporär zu schließen, bis die Sicherheitsstandards erfüllt sind.

Es ist also im Interesse des Arbeitgebers, die Betriebssicherheitsverordnung strikt einzuhalten, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden und die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Sie haben noch Fragen? Wir helfen gerne!