TRBS
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Jedes Arbeits- und Betriebsmittel, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Pflichtenerfüllung ihrer betrieblichen Tätigkeiten nutzen, müssen zum Schutz der Mitarbeiter auf Ihre Eignung für ein sicheres Arbeiten geprüft werden. Die Grundsätze lassen sich von der Betriebssicherheitsverordnung ableiten, welche in den technischen Regeln der Betriebssicherheit konkretisiert werden.
Eine Abweichung von den TRBS ist möglich, wenn die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch andere Maßnahmen mindestens in vergleichbarer Art und Weise gewährleistet werden können – in diesem Fall ist eine entsprechende Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung erforderlich.
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sind eine Sammlung von detaillierten technischen Vorgaben, die als Erläuterungen und Konkretisierungen der allgemeinen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dienen. Sie geben Arbeitgebern und Verantwortlichen in Unternehmen spezifische Hinweise, wie sie die in der Betriebssicherheitsverordnung festgelegten Sicherheitsanforderungen praktisch umsetzen können.
Diese Regeln beinhalten Anforderungen an die sichere Gestaltung, den Betrieb, die Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln und Anlagen sowie den Umgang mit gefährlichen Stoffen. Sie sollen sicherstellen, dass die technischen Einrichtungen und Arbeitsabläufe in einem Betrieb die erforderliche Sicherheit gewährleisten.
Betriebssicherheit
Wichtige Punkte der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS):
- Prüfungen und Inspektionen: TRBS legen fest, wie Arbeitsmittel und Anlagen zu prüfen sind, welche Prüfintervalle gelten und welche Anforderungen an die Prüfer gestellt werden.
- Sicherheitsanforderungen für Arbeitsmittel und Anlagen: Sie spezifizieren die Sicherheitsanforderungen für verschiedene Arten von Arbeitsmitteln, wie Maschinen, Anlagen, Krananlagen, aber auch elektrische Anlagen oder Druckbehälter.
- Gefährdungsbeurteilungen: TRBS unterstützen die Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen, die für den sicheren Betrieb von Anlagen und die sichere Handhabung von Arbeitsmitteln erforderlich sind.
- Technische Anforderungen an den Betrieb: Sie enthalten Vorgaben zur sicheren Handhabung und Verwendung von Arbeitsmitteln, einschließlich der Schulung von Mitarbeitern im sicheren Umgang und der Notwendigkeit regelmäßiger Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.
- Schutzmaßnahmen: Technische Regeln konkretisieren, welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, um Gefahren durch Maschinen, Anlagen oder gefährliche Stoffe zu minimieren.
Beispiele für Technische Regeln für Betriebssicherheit:
- TRBS 1201: „Grundsätze der Gefährdungsbeurteilung“
- TRBS 2121: „Sicherer Betrieb von Maschinen und Anlagen“
- TRBS 1203: „Prüfung von Druckanlagen“
Rechtliche Bedeutung der TRBS: Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit haben keinen gesetzlichen Status wie die Betriebssicherheitsverordnung selbst, sind aber als „bestimmte Regeln der Technik“ in der Praxis allgemein anerkannt. Wenn sie eingehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind. Werden die TRBS nicht beachtet, muss nachgewiesen werden, dass gleichwertige Sicherheitsstandards erreicht werden.
Betriebssicherheit
Wichtige Inhalte der TRBS 1201 - Ziele
Ziel der Gefährdungsbeurteilung: Die TRBS 1201 betont, dass die Gefährdungsbeurteilung dazu dient, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und Risiken zu minimieren. Sie ist somit ein zentrales Element der Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen eines Unternehmens.
Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung: Die TRBS 1201 beschreibt den Prozess der Gefährdungsbeurteilung in mehreren Schritten:
- Ermitteln der Gefährdungen: Welche Gefährdungen gehen von den eingesetzten Arbeitsmitteln, Anlagen oder Tätigkeiten aus?
- Bewerten der Gefährdungen: Wie groß ist das Risiko, dass eine Gefahr tatsächlich eintritt? Welche Schwere hätte die mögliche Schädigung (z. B. Verletzung, Gesundheitsschäden)?
- Festlegen von Maßnahmen: Welche Schutzmaßnahmen müssen ergriffen werden, um die Gefährdungen zu beseitigen oder zu minimieren?
Berücksichtigung der Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung: Die TRBS 1201 fordert, dass bei der Gefährdungsbeurteilung nicht nur die Arbeitsmittel (z. B. Maschinen, Geräte, Anlagen), sondern auch die Arbeitsumgebung (z. B. Beleuchtung, Raumtemperatur) sowie das Verhalten der Mitarbeiter berücksichtigt werden.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung: Alle Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen dokumentiert werden. Die Dokumentation ist eine wichtige Grundlage für die Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen und muss regelmäßig aktualisiert werden, wenn sich Änderungen im Betrieb ergeben.
Überprüfung und Aktualisierung: Die TRBS 1201 betont, dass die Gefährdungsbeurteilung nicht einmalig, sondern kontinuierlich erfolgen muss. Sie sollte regelmäßig überprüft und angepasst werden, insbesondere wenn neue Arbeitsmittel eingeführt oder Arbeitsprozesse verändert werden.
Verantwortlichkeiten: Die TRBS stellt klar, dass der Arbeitgeber für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist. Bei Bedarf muss er sich durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder andere Experten unterstützen lassen.
Berücksichtigung von Betriebsbesonderheiten: Besondere Betriebsbedingungen oder Tätigkeiten, die mit speziellen Gefährdungen verbunden sind (z. B. Umgang mit gefährlichen Stoffen, Hochdruckanlagen), müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
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Wichtige Inhalte der TRBS 2121 - Anforderungen
Sicherheitsanforderungen an Maschinen und Anlagen: Die TRBS 2121 beschreibt, wie Maschinen und Anlagen konstruiert, aufgebaut und in Betrieb genommen werden müssen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Sie bezieht sich dabei auf die einschlägigen Normen und Standards, die beim Bau von Maschinen beachtet werden müssen, um ein sicheres Arbeiten zu ermöglichen. Dazu gehört zum Beispiel der Schutz vor Gefährdungen durch bewegliche Teile, elektrische Anlagen oder Gefährdungen durch Lärm.
Betriebs- und Wartungsvorschriften: Die TRBS 2121 stellt Anforderungen an die regelmäßige Wartung und Instandhaltung von Maschinen und Anlagen. Der Betreiber muss sicherstellen, dass alle notwendigen Inspektionen und Wartungsmaßnahmen durchgeführt werden, um die Betriebsbereitschaft und die Sicherheit zu gewährleisten. Hierzu gehören sowohl Routineprüfungen als auch die Durchführung von Reparaturen.
Gefährdungsbeurteilung und Risikomanagement: Wie bei der TRBS 1201 wird auch hier eine Gefährdungsbeurteilung gefordert. Der Arbeitgeber muss alle potenziellen Gefährdungen identifizieren und bewerten, die durch den Betrieb der Maschinen entstehen könnten. Auf Basis dieser Beurteilung müssen dann geeignete Schutzmaßnahmen umgesetzt werden, z. B. Schutzvorrichtungen oder Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit der Maschine.
Schulung und Unterweisung der Beschäftigten: Ein weiterer wichtiger Punkt der TRBS 2121 ist die Schulung der Mitarbeiter. Sie müssen regelmäßig und gründlich im sicheren Umgang mit Maschinen und Anlagen unterwiesen werden. Dies umfasst nicht nur den Betrieb der Maschinen, sondern auch die Sicherheitsvorkehrungen, die im Falle eines Notfalls zu treffen sind, und den richtigen Umgang mit Maschinen im laufenden Betrieb.
Betriebsanweisungen: Es muss eine Betriebsanweisung für jede Maschine oder Anlage erstellt werden, in der der sichere Betrieb und mögliche Gefährdungen erläutert werden. Diese Betriebsanweisungen müssen den Beschäftigten zugänglich gemacht und regelmäßig überprüft werden.
Überwachung des Betriebs: Um einen sicheren Betrieb dauerhaft zu gewährleisten, ist es notwendig, den Betrieb regelmäßig zu überwachen. Hierbei müssen regelmäßig Sicherheitschecks durchgeführt werden, etwa um sicherzustellen, dass alle Schutzvorrichtungen intakt und funktionsfähig sind.
Prüfungen und Nachweise: Die TRBS 2121 fordert, dass Maschinen und Anlagen vor der Inbetriebnahme auf ihre Sicherheit geprüft werden. Darüber hinaus müssen regelmäßige Prüfungen durchgeführt werden, um die kontinuierliche Betriebssicherheit sicherzustellen. Alle Prüfungen und Wartungsmaßnahmen müssen dokumentiert werden, um einen Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung zu führen.
Einsatz von Fachkräften: In vielen Fällen, insbesondere bei komplexeren Maschinen oder Anlagen, ist der Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Technikern oder Ingenieuren erforderlich, um sicherzustellen, dass alle sicherheitsrelevanten Aspekte korrekt umgesetzt und überprüft werden.
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Wichtige Inhalte der TRBS 1203 - Zur Prüfung befähigte Person
Die Anforderungen an eine Person, welche sicherheitsrelevante Betriebs-und Arbeitsmittel sowie elektrische Anlagen und Maschinen prüfen dürfen, sind in der TRBS 1203 klar geregelt:
Berufsausbildung: Die zur Prüfung befähigte Person muss eine für die vorgesehene Prüfungsaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine andere technische Qualifikation verfügen, die sie für die vorgesehene Prüfungsaufgabe befähigt. Die Feststellung kann auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen. Als abgeschlossene technische Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes technisches Studium.
Berufserfahrung: Berufserfahrung setzt voraus, dass die zur Prüfung befähigte Person über einen angemessenen Zeitraum praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln gesammelt hat, sodass sie die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrnehmen kann.
Die zur Prüfung befähigte Person muss genügend Anlässe kennen, die Prüfungen auslösen, z. B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher Beobachtung.
Dabei muss sie u. a. vertraut sein mit der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion des zu prüfenden Arbeitsmittels, insbesondere von dessen Schutzeinrichtungen, Schäden verursachenden Einflüssen, denen das Arbeitsmittel bei der Verwendung ausgesetzt sein kann, typischen Schäden und sich dadurch ergebenden Gefährdungen für die Beschäftigten, außergewöhnlichen Ereignissen, die das zu prüfende Arbeitsmittel betreffen und schädigende Auswirkungen auf dessen Sicherheit haben können und Erfahrungswerten aus der Prüfung vergleichbarer Arbeitsmittel.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Die Forderung nach einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 6 BetrSichV bezieht sich auf eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie eine angemessene Weiterbildung. Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr. Dabei muss die zur Prüfung befähigte Person Erfahrung mit der Durchführung vergleichbarer Prüfungen gesammelt sowie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln und der Bewertung von Prüfergebnissen erworben haben. Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen ggf. erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse aktualisiert werden.
Die zur Prüfung befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich der sicheren Verwendung des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen soweit verfügen, dass sie insbesondere den Istzustand ermitteln, den Istzustand mit dem vom Arbeitgeber festgelegten Sollzustand vergleichen sowie die Abweichung des Istzustands vom Sollzustand bewerten kann.